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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 09.2021

I. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle Verträge mit der enfy GmbH (nachstehend enfy); Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gel- ten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

II. Preis

  1. Dem vereinbarten Preis liegt die jeweilige Bestellmenge zugrunde. Bei Minder- oder Mehrmengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach dem jeweils am Tage der Bestellung geltenden Tagesstaffelpreis der enfy. Die Feststellung der für die Berechnung maß- gebenden Mengen erfolgt durch die enfy oder deren Erfüllungsgehilfen mit Hilfe von geeichten Messvorrichtungen. Bei Abholung durch den Kunden ist für die Mengenfeststellung das beim Ausgangslager oder der Raffinerie durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend und Grundlage der Berechnung.
  2. Sollte die Ware nach Vertragsschluss mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Ab- gaben belastet werden, oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist die enfy auch im Falle einer Festpreisvereinbarung berechtigt, den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der erhöhten vorhin bezeichneten Angaben zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die neue Belastung oder Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Darüber hinaus gilt das vorstehende, wenn sich andere auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegenden Belastungen um mehr als 5 % erhöhen. Das gleiche Recht steht der enfy zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände Mehrkosten für die Versorgung Ihrer Stand- orte bzw. für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstellen entstehen, die die bisherigen Kosten um 5 % übersteigen. Auch in diesem Falle können die Kosten anteilsmäßig erhöht werden. Sofern durch die vorstehend beschriebenen Erhöhungen sich der Gesamtpreis um mehr als 10 % erhöht, ist der Kunde zum Rücktritt durch schrift- liche Erklärung berechtigt.
  3. Die Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart, frei Haus und ohne Steuern (Mehrwertsteuer, Energiesteuer, etc.). Diese werden mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet.
  4. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähig- keit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist enfy berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und ihre Forderungen auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsbeziehung – erfüllt oder hierfür Sicherheiten geleistet hat.

III. Zahlungen

  1. Zahlungen sind sofort bei Übergabe ohne jeden Abzug zu leisten. Das Lieferdatum ent- spricht hierbei dem Rechnungsdatum.
  2. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz im Verzugsfall gemäß § 288 BGB 5 % per anno. Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern ist die enfy im Verzugsfall gemäß § 288 BGB berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem je- weiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % per anno, zu verrechnen.
  3. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger nicht anerkannter Gegenforderungen des Kunden ist nicht statthaft. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der enfy, sofern die Gegen- forderungen nicht aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils feststehen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, der enfy Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der enfy. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Soweit die von der enfy gelieferte Ware mit anderen Waren gem. §§ 947, 948 BGB ver- mischt, vermengt oder verbunden wird, tritt der Kunde den durch Vermischung, Vermen- gung oder Verbindung entstandenen Warenbestand wertgleich zur Vorbehaltsware an die enfy ab. Die enfy nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Bei einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Kunde hiermit im Voraus alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an die enfy ab. Die enfy nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen der enfy verpflichtet, Schuldner zu benennen und die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu weiteren Verfügungen über die Vorbehaltsware wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofort der enfy mitzuteilen. Er hat Dritte unverzüglich auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen.
  4. Für den Fall eines Zahlungsverzuges gestattet der Kunde der enfy bereits jetzt den je- derzeitigen Zutritt zum Aufbewahrungsort der Eigentumsvorbehaltsware zwecks Inventarisierung oder Mitnahme. Die enfy ist berechtigt, die sich noch in der Verwahrung des Kunden befindlichen Heizöle und Treibstoffe einzuziehen und den Gegenwert abzüglich der Manipulationskosten mit dem offenen Saldo zu verrechnen. Der Kunde ist bei objektivem Zahlungsverzug nicht berechtigt, weitere Heizöl-/Treibstoffmengen zu verbrauchen.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der abgetretenen Sicherheiten den Wert aller zu sichernden Forderungen um mehr als 30 %, so ist die enfy auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung des überschießenden Teils verpflichtet.

V. Mangelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche des Kunden, für den der Kauf ein Handelsgeschäft ist, setzen voraus, dass dieser seiner Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind bei sonstigem Verfall der Gewährleistungsansprüche innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Soweit im Rahmen eines Kaufvertrages ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die enfy verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gekaufte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde oder dass die verkaufte Ware sich mit beim Kunden bereits vorhandenem Warenbestand, der nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist, vermischt oder vermengt hat.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Für Schadenersatz haftet die enfy bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung der enfy für Schäden des Kunden, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt, ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Beauftragten der enfy. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Tankanlage regel- mäßig einer Inspektion zu unterziehen und erforderlichenfalls zu erneuern. Sollte die Tankanlage dem Stand der Technik nicht mehr entsprechen, erfolgt die Betankung auf Risiko des Kunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VI. Leistungsumfang, Leistungszeit

  1. Ereignisse aller Art, höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, die von der enfy nicht zu vertreten sind (Arbeitskämpfe, Verkehrsstörung, usw.) befreien die enfy für die Dauer ihrer Auswirkungen, und wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer- und Leistungspflicht.
  2. enfy ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Abweichungen der tatsächli- chen Liefermenge gegenüber der bestellten Menge von bis zu 8% gelten als vollständige Vertragserfüllung.

VII. Lieferung

  1. Lieferungen im Straßentankwagen werden von der enfy oder deren Erfüllungsgehilfen nur ausgeführt, wenn genügend befestigte Zufahrtswege, ausreichende Aufnahmebehälter und technisch einwandfreie, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Abfüllvorrichtungen vorhanden sind. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und entstehen der enfy dadurch Verluste, Schäden oder sonstige Kosten, so haftet der Kun- de dafür. Auf kurzfristig erschwerte Auslieferbedingungen hat der Kunde hinzuweisen.
  2. Für Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen haftet die enfy nicht, es sei denn, es trifft sie ein grob fahrlässiges Verschulden bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung.
  3. Betreiber von Ölheizungsanlagen haben vor Beginn des Betankungsvorgangs die Heizungsanlage abzuschalten.

VIII. Widerrufsrecht

Der Widerruf bei Heizöl- und Pelletlieferungen ist gemäß §312g Abs. 2, Nr. 8 BGB ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen ist stets der Betriebssitz der enfy.

X. Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, allenfalls Bankverbindung, Bestelldaten etc.) des Kunden werden gemäß den Vorgaben der DSGVO und § 28 BDSG gespeichert und gegebenenfalls zur Bonitätsprüfung genutzt und übermittelt. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
  2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die enfy im Rahmen des Geschäftsverkehrs anfallende Daten, soweit dies zur Erfüllung rechtlicher Vorschriften oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist oder soweit dies im Sinne der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kunden sinnvoll ist, speichert und automatisch verarbeitet. Es ist der enfy jedoch ausdrücklich untersagt, gespeicherte Daten ohne Zustimmung des Kunden an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung geschehen muss.
  3. Zum Zwecke der Kreditprüfung wird enfy bei Bedarf zur Prüfung der Bonität des Kunden einen Wirtschaftsdienst in Anspruch nehmen und in deren Datenbank zur Person des Kunden gespeicherte Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, erfragen. Wirtschaftsdienste

XI. Rechtswahl, Gerichtsstand und Unwirksamkeit einer Bestimmung

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der enfy und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen ist je nach sachlicher Zuständigkeit das für den Geschäftssitz der enfy zuständige Amtsgericht München bzw. das Landgericht München I, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die enfy ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Betriebs- oder Wohnsitz zu verklagen.
  3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine sonstige Vereinbarung innerhalb des Vertragsverhältnisses ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages nicht. In diesem Falle werden die Parteien eine Bestimmung vereinbaren, die inhaltlich und ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

XII. Verbraucherschlichtung

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, https://www.verbraucher-schlichter.de teil.

Datenschutzinformation
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